Fuge, Fugenbreiten und Fugenreuze bei der Verlegung von Terrassenplatten
1. Bei Plattenlagern hat sich im privaten Bereich die 4mm-Fuge fast zu 100% durchgesetzt und es werden nur Plattenlager mit 4mm-Fuge handelsüblich angeboten.
2. Die DIN 18333 verlangt unter "3.6 Fugen und Verfugen" für die Hohlverlegung von Terrassenplatten auf Plattenlagern und Stelzlagern eine Fugenbreite von mindestens 5mm.
Wenn in einer Ausschreibung ausdrücklich eine Fuge von 5mm gefordert wird, gibt es zwei Lösungen:
2a. Lösung 1 mit Plattenlagern
Die Plattenlager DD4 (10mm hoch, Ø 120mm), DD14 (10mm hoch, Ø 150mm) und DD18 (20mm hoch, DØ 150mm) werden ohne Fugenkreuz angeboten. Wenn man darauf ein Fugenkreuz FK5-15 (Fuge 5mm, Fugenkreuzhöhe 15mm) legt, kann man die Forderung der DIN 18333 erfüllen.
Der Höhenausgleich kann mit den Ausgleichsscheiben DD17-A1 (Dicke 1mm, Ø 120mm), DD17-A3 ( Dicke 3mm, Ø 120mm) DD10-A (Dicke 2,5mm, Ø 120mm) und DD14-A (Dicke 3mm, Ø 150mm) erfolgen.
2b. Lösung mit Stelzlagern
Bei den Stelzlagern lassen sich die DD12.17f, DD18.23f usw. mit einer 5mm Fuge ( und Fugensteghöhe 25mm) ausrüsten.
Will man Feinsteinzeug-Platten mit 20mm Dicke verlegen, können obige Stelzlager mit 6mm Fuge (und 15mm Steghöhe) verwendet werden.
Die Stelzlager DDDD53 bis DD56 haben eine 3mm-Fuge. Auf dem Auflageteller ist jedoch zwischen Fugenstegen genügend Platz für
ein Fugenkreuz DDFK5-15, so dass eine Lösung wie unter 2a. möglich ist.
3. Da die meisten Plattenlager und Stelzlager im privaten Bereich verwendet werden, haben sich die Hersteller bisher nur unvollkommen an die DIN 18333 angepasst.
|